Seit dem 10. Jahrhundert war die Hildesheimer Domburg, die Keimzelle des städtischen, und klerikalen Lebens. Der mächtige Dom mit der angeschlossenen Domschule, als elitäre Bildungsstätte im Ottonischen Reich, sorgten dafür das hochgestellte Persönlichkeiten nach Hildesheim kamen.

Natürlich waren es auch die beiden wichtigen Handelswege, die sich im Gebiet der heutigen Altstadt kreuzten, die Ost-West Verbindung, dem Hellweg, und die Nord-Süd Verbindung zwischen den Hafenstädten an Nord und Ostsee mit den wichtigen Messe Städten in Süddeutschland und weiter in Richtung Alpen und Italien.

 

 Bischof Bernward ließ um 1000 eine Burgmauer mit Wehrtürmen um die Domburg herum errichten, um sein Bistum gegen die Einfälle der kriegerischen Normannen zu schützen.

Mit dem Bau der Michaeliskirche auf dem gegenüberliegenden Hügel ab 1010 erweiterte er das Siedlungsgebiet.

Herrschaft im Mittelalter

Die Ständeordnung setzte sich auch in der Stadt fort.

Zu glauben, dass Stadtluft frei machen würde, vom Joch der Grundherren, war nur teilweise richtig. 
Mit dem 14. Jahrhundert setzte sich die ökonomische, also finanzielle Abhängigkeit auch in der Stadt fort. 
Die Bauern und Handwerker, die aus den Dörfern in die Städte zogen um dort ihr wirtschaftliches Glück und Freiheit zu finden, wurden mit der harten Realität konfrontiert, das in vielen Städten die Patrizier, die wohlhabenden Ministerialen und Adligen oder auch die reichen Zunftmeister, welche im Stadtrat saßen, die Gesetze und Höhe der Abgaben festlegten. 
Sie bestimmten darüber, wer Bürger werden konnte, sie verwalteten die Einnahmen und legten die Ausgaben fest.
Der Bürger als solches hatte das Recht mitzubestimmen, wer in den Rat gewählt wurde, aber letztendlich machten das zumeist die städtische Oberschicht unter sich aus. Zumal die Ratssitze auf Lebenszeit vergeben wurden.

Die Städtische Verwaltung:

Der Erwerb der Bürgerschaft

 

Zur Erwerbung der Bürgerschaft war die freie Geburt und ein „ehrliches Herkommen“, d.h., die Abkunft von solchen Eltern, die keine „verächtliche Handthierung“ getrieben hatten, erforderlich.

 

Bei den Kindern der Bürger, die das Bürgerrecht von ihren Eltern ererbt hatten, war weder ein neuer „Einkauf“, - wofür ein Fremder zwanzig Thaler erlegen mußte - noch der Nachweis der erforderlichen „Befähigung“ notwendig. Der Fremde mußte aber bescheinigen, daß er „ehelich geboren, eines ehrlichen freien Geschlechts, Niemands Late, oder Eigen sey“.

 

Die Räte in den Städten nahmen es mit diesem Nachweis, um die Zahl ihrer Bürger zu vermehren, nicht immer sehr genau und so schlichen sich häufig „eigne“ (unfreie) Leute in die freie Bürgerschaft. Die Leibherren forderten diese zurück und dann gab es Zwistigkeiten, die den Stoff der unglücklichen Fehden nicht selten vermehrten. Mehrere Städte erwarben daher kaiserliche Privilegien, nach welchen binnen einer bestimmten Frist, von der Erwerbung des Bürgerrechts angerechnet, die „Eigentumsrechte“ des „Leibern“ (Leibeigner) gegen seinen eingebürgerten Leibeignen, durch eine erlöschende Verjährung, aufgehoben wurden. Meistenteils genügte der Ablaufs von „Jahr und Tag“, um den neuen Bürger gegen etwaige, aus seinem vorigen Stande, sich ergebenden Ansprüche zu sichern.

 

 Die Stadt Hildesheim schloß mit Bischof Heinrich v. Woldenberg unter Zustimmung des Domkapitels am St. Ulrichstage 1313 (4.6.) einen merkwürdigen Vertrag über diese Angelegenheiten ab. Nach diesem Vertrag verzichtete der Bischof und das Kapitel auf die damals in die Bürgerschaft bereits aufgenommenen eigenen Leute, der Rat aber an eidesstatt versprechen, keine Laten oder eigene Leute als Bürger aufzunehmen, diese hätten sich erst von ihrer Herrschaft „geledigt und seyen wirklich frei“. Außerdem so versicherten sich beide Seiten, solle jeder neu aufzunehmende Bürger auf die Heiligen schwören, daß er ein freier Mann ist und sich von dem Rate „hiernächst“ einen Bürgerbrief erteilen lassen. Diesen Brief solle der neue Bürger dem Unterküster beim Dome vorlegen und sich von diesem, mit einem besonders dazu gemachten Siegel, kostenfrei besiegeln lassen, dazu aber das Wachs selbst mitbringen.

 

Nach zwei Jahren von der Besiegelung des Briefes angerechnet, verspricht der Bischof und das Kapitel den neu aufgenommenen Bürger als freien Bürger anzuerkennen. Bei einer binnen zwei Jahren erhobenen und begründet gefundenen Einspruch sollte dagegen der Rat den Beschuldigten „ausfolgen mit allem seinen Vermögen, mit Ausnahme eines Drittels, ausschließlich jedoch der Lehn- und Latgüter, welches Drittel der Stadt verbleiben solle“. Das einmal erworbene Bürgerrecht konnte selbst bei dem Fortziehen aus der Stadt erhalten werden, wenn der Fortziehende den städtischen Vorschoß (Kopfsteuer), und wenn er liegende Gründe oder zinsbar ausstehende Gelder in der städtischen Gerichtsbarkeit besaß auch davon den Nachschoß, entrichtete. Auswärtige welche in diesem Verhältnisse standen, nannte man auch hier „Ausbürger“ und wenn sie in die städtischen Mauern zurückkehrten traten sie in den völlig gleichen Genuß aller bürgerlichen Rechte zurück.

 

Die strengen Grundsätze einiger Städte welche durchaus keine Ausbürger anerkannten und das Bürgerrecht schlechterdings von dem Wohnsitze in der Stadt abhängig machten, hat man hier nie angenommen.

Jeder Neubürger Hildesheim musste nicht allein das Bürgergeld entrichten und vorweisen, das er Grundstück und ein Haus in Hildesheim besessen hat, er musste auch den Bürgereid vor Zeugen leisten.

Im Jahre 1167 erscheint Hildesheim als nahezu vollständig ummauerte Marktsiedlung. 1217 wird erstmals ein eigenes Rathaus erwähnt. 1236 sind die ersten Ratsherren der Stadt urkundlich nachgewiesen. Um 1249 erhielt die Stadt von Bischof Heinrich I. ein Stadtrechtsprivileg, in dem die Befugnisse des bischöflichen Vogtes in der Stadt festgelegt sind, in dem sich aber auch schon der bemerkenswerte Satz "Stadtluft macht frei" findet. Bald nach 1268 begann der Bau eines neuen (des heutigen) Rathauses auf dem neuen Marktplatz, deutliches Zeichen der weiteren Ausdehnung der Stadt nach Osten.

 

Quelle:https://www.hildesheim.de/stadtarchiv/geschichte/stadtgeschichte/mittelalter.html

 

 

Der Stadt gelang es seither, sich immer stärker vom landesherrlichen Einfluss zu befreien. Um 1300 schuf sie sich unabhängig vom bischöflichen Landesherren ein eigenes Stadtrecht. Die Privilegierungen der Zünfte und Gilden geschahen seit 1310 nicht mehr durch den Landesherrn, sondern lagen seither in der Kompetenz des Rates. Die Bischöfe versuchten vergeblich, mit Hilfe von Burgenbauten im Norden und Süden der Stadt (Steuerwald 1310; Marienburg 1346) gegen die "unbotmäßige" Stadt vorzugehen. Die weitgehend unabhängige Stellung der Stadt ergab sich unter anderem durch eine geschickte Bündnispolitik mit den Landesherren der welfischen Nachbarterritorien. Zu nennen ist auch die Zugehörigkeit Hildesheims zur Hanse von ihren Anfängen im 13. Jahrhundert bis hin zum Ende dieses Städtebundes im 17. Jahrhundert. Enge Bündnisbeziehungen unterhielt man unter diesem "Dach" vor allem mit den Nachbarstädten Braunschweig und Goslar. Militärische Auseinandersetzungen zwischen der Stadt und dem Landesherrn - geführt etwa wegen der Wahrung des Bierprivilegs der Städter - waren am Ende des Mittelalters an der Tagesordnung.

 

Quelle:https://www.hildesheim.de/stadtarchiv/geschichte/stadtgeschichte/mittelalter.html


Die Marktregeln

 

  • - des kuniges strazen suln sehzehen schouhe wit sin.
    (Die Strassen des Königs sollen sechzehn Fuss breit (weit) sein.)
  • - swelh wagen dez ersten an die brugge kumet, der soll ouch des ersten uber varen.
    (Welcher Wagen zuerst an die Brücke kommt, der soll auch zuerst darüber fahren.)
  • - der rat hat gesetzet an erber lüte, die daz brot, win und fleisch besehen.
    (Der Rat hat ehrbare Leute eingesetzt, die das Brot, den Wein und das Fleisch kontrollieren.)
  • - swele kramer oder suter sin kram uf richte an dem vischmarkte, der git 3 sol.
    (Der Krämer (Händler) oder Schuhmacher, welcher am Fischmarkt seinen Stand aufstellt, der bezahlt drei Münzen.)
  • - diu lant straze sol alse breit sin, daz ein wagen dem andern mag gerumen.
    (Die Landstrasse soll so breit sein, dass ein Wagen dem anderen ausweichen kann.)
  • - der lere wagen sol rumen den geladen.
    (Der lehre Wagen soll dem geladenen ausweichen.)
  • - und der ringer wagen sol ie dem sweren wichen.
    (Und der leichtere Wagen soll dem schwereren ausweichen.)
  • - swelher baz entwichen mag, der sol ouch entwichen.
    (Wer besser ausweichen kann, der soll auch ausweichen.)
  • - der ritende entwiche dem wagene.
    (Der reitende weiche dem Wagen aus.)
  • - der gende entwiche dem ritenden.
    (Der Gehende weiche dem Reitenden aus.)

 

Quelle: http://infoos.de.tl/Handel.htm


Ackerbürger, Spießbürger, Bürger....

Ackerbürger

Ackerbürger stellten seit dem Mittelalter innerhalb der städtischen Sozialstruktur eine Sondergruppe dar.

Ein Ackerbürger war keinem der typisch städtischen Erwerbsstände zuzuordnen. Er war ein Bauer mit Bürgereigenschaft und bewirtschaftete seine Ländereien innerhalb der städtischen Feldmark die durch ergänzende Pachtung von landwirtschaftlicher

Nutzfläche anderer Bürger hinreichend große Wirtschaftseinheiten ergaben.

 

Ackerbürger, also „Stadtbauern“, gab es gleichermaßen in größeren wie kleineren Städten. Neuere statistische und sozialgeschichtliche Untersuchungen führten zu der Erkenntnis, dass die Zahl von Ackerbürgern in den meisten europäischen Städten deutlich hinter anderen, typisch städtischen Erwerbszweigen zurück stand und der städtischen Agrarwirtschaft eine nachrangige Rolle zukam, die vor allem auf Eigen-versorgung der Städte und ihrer Bewohner beschränkt blieb.

 

Als Ackerbürger galt nicht, wer Bürger einer Stadt war und seine Ländereien innerhalb der Stadtfeldmark lediglich im Nebenerwerb oder zur Selbstversorgung bewirtschaftete oder bewirtschaften ließ. Die Kombination aus einem Haupterwerb im Handwerk, Gewerbe oder Handel und landwirtschaftlicher Nebentätigkeit blieb über Jahrhunderte für das Leben der

Menschen in den Städten prägend. Als Ackerbürger galt auch nicht, wer als Einlieger oder Einwohner in einer Stadt lebte ohne das Bürgerrecht zu besitzen, auch wenn er seinen Hauptnahrungserwerb in der Landwirtschaft hatte.

Beisassen

Beisassen (Beiwohner, Schutzverwandte, Schutzbürger) waren im weiteren Sinn alle die Personen, welche bloß innerhalb einer Stadt ihren Wohnsitz gewählt hatten oder den Schutz der städtischen Obrigkeit in Anspruch nahmen, ohne das Bürgerrecht erworben zu haben; im engeren Sinn Einwohner, die nicht im Besitz des vollen, sondern nur des sogenannten kleinen Bürgerrechts sind.

 

Über Jahrhunderte hin zählte man in der Altstadt Hildesheims nicht mehr als 100 bis 200 dieser Bewohner.

Bürger durch Zahlung

Etwa ab dem 14. Jh. gab es die Möglichkeit durch Zahlung eines „Einkaufsgeldes“ Bürger der Stadt zu werden, welches 1379 eine viertel Mark Silber oder ein Ferding betrug.

Um der fortschreitenden „Entvölkerung“ der Stadt entgegenzuwirken, wurde u.a. auch ein gewisser „Zwang“ gegen „Mitbewohner“ ausgeübt, die die Bürgerschaft noch nicht erworben hatten. Als z.B. 1616 an den Tag kam, daß in den Buden des Dr. Johann Brandis beimPaulinerkloster elf Bewohner weder das Bürgerrecht besaßen noch irgendeine Pflicht gegen die Gemeinde erfüllten, ließ man sie wissen, daß sie binnen 14 Tagen Bürger zu werden haben oder die Stadt zu räumen hätten.

Im 18. Jahrhundert betrug das „Bürgergeld“ nur noch 20 Taler. Auch ging man dazu hinüber, „brauchbare“, aber mittellose Leute Gelegenheit zu geben, diese Summe, etwa als Nachtwächter, „abzuverdienen“. Sonst nahm man Vermögenslose, die der Gemeinde vielleicht bald zur Last fallen konnten, in unseren engeren Gemeindeverband bloß auf, sofern sie eine Bürgerwitwe oder –Tochter freiten, also heirateten.

Seit 1664 wurde das Erlangen des Bürgerrechtserwerbs mit der Vollendung des 24. Lebensjahrs verknüpft. 

Bürger durch Schenkung

Dieses ist ein durch den Rat vergebenes Bürgerrecht an Personen, die der Stadt von Nutzen waren bzw. sich um das Wohl der Stadt verdient hatten.

 

Geborene Bürger

Als „Herrenkaste“ in der Stadt betrachteten sich im 16. Jahrhundert die „Bürger“, und die Regierenten hielten ihre Hand darüber, daß deren Sonderrechte in Ehren blieben. Sie erwarben ihre Bürgerschaft durch Erbschaft ihrer Väter und denen das Bürgerrecht wohl immer unentgeltlich erteilt wurde. Sie erlangten mit 18 Jahren die Mündigkeit.  

Nachweislich gab es Bestimmungen, daß z.B. Dirnen und Armen der Bürgerschaft unfähig sein und einzig die ehelich geborenen Kinder Anspruch auf das Bürgerrecht der Eltern haben sollten. Nur aus „schwerwiegenden“ Gründen erhält z.B. 1674 eine natürliche Tochter einmal für sich das Bürgerrecht bewilligt.  

Um jedoch der „Entvölkerung“ der Stadt entgegenzuwirken, gab man andererseits im Jahre 1662 die alte Stadtgewohnheit preis, wonach die auswärts wohnenden Bürger für ihr Kind nur dann das väterliche Recht in Anspruch nehmen durften, wenn das Wochenbett der Mutter in Hildesheim selbst abgehalten war.    

 Schutzverwandter

Schutzverwandter (auch: Schutzgenosse) ist ein Rechtsbegriff aus dem Mittelalter und der frühen Neuzeit.

Er bezeichnet im weiteren Sinne eine Person, die mit einer politischen Gemeinschaft verbunden ist und ihren Schutz genießt, ohne ihr im eigentlichen Sinne anzugehören. Im engeren Sinne ist damit ein (legitimer) Einwohner einer Stadt gemeint, der nicht das Bürgerrecht innehatte, aber nach Ableistung eines Schutzverwandteneides dennoch einen gewissen Schutz durch das Gemeinwesen genoß. Schutzverwandte unterstanden der Polizei und der Gerichtsbarkeit der Stadt. Umfaßt waren regelmäßig das Wohnrecht und die Erlaubnis, die allgemeinen Anstalten der Gemeinde zu benutzen.

Nicht erlaubt war einem Schutzverwandten, selbständig ein bürgerliches Gewerbe zu betreiben oder den Zünften beizutreten. Dies wurde teilweise sogar als Vorteil aufgefaßt, da der Stand des Schutzverwandten nicht die (insbesondere finanziellen) Verpflichtungen des Bürgerrechts und die Reglementierungen der Zünfte mit sich brachte. Auch durfte ein Schutzverwandter kein öffentliches Amt bekleiden.

Rechte bei den Gemeindeweiden und Holzrechte standen Schutzverwandten meist in eingeschränkter Form zur Verfügung; in der Regel mußten sie eine Zahlung in Geld leisten, um diese Vorteile nutzen zu dürfen. Da wegen der damit verbundenen Kosten nicht jeder das Bürgerrecht anstrebte, wurden Schutzverwandte oft nach spätestens drei Monaten aufgefordert, das volle Bürgerrecht zu erwerben und insbesondere die dazu nötigen Geldzahlungen zu leisten. Teilweise wurden dazu Repressalien angewandt, wie etwa das Androhen der Ausweisung, Pfändung, Arrest oder Gefängnis. Diesbezügliche Tendenzen gab es vor allem in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts, und zwar als Folge der Lockerung der Zunftverfassungen und als Vorbote künftiger Gewerbefreiheit. Es stand den Schutzverwandten aber frei, eine jährliche Schutzgeldzahlung zu leisten. Wer dies

getan hatte, durfte nicht genötigt werden. Eine solche Regelung konnte günstig sein, etwa wenn jemand keine Meisterstelle anstrebte, aber trotz einer Ehe als Geselle bei einer zum Gewerbe berechtigten früheren Meisterwitwe arbeitete. Im Erbfall waren seine Rechte dann denen eines Bürgers gleichgestellt. Von der Nötigung ausgenommen war auch, wer vor der Pest, Kriegsgefahr oder Verfolgung in der Stadt Zuflucht gefunden hatte, solange die Ursache andauerte. In der Regel rekrutierten sich Schutzverwandte aus den Reihen der Gesellen, Lehrlinge, Arbeiter, Tagelöhner und Juden.

Der Begriff des Schutzverwandten fand bis ins 19. Jahrhundert, teils bis nach 1918 Gebrauch. Er wurde schließlich nicht mehr verwendet, weil ab dem 19. Jahrhundert die Schutzverwandten im Allgemeinen die gleichen Lasten zu tragen hatten wie die Vollbürger, so dass die Unterscheidung schließlich keinen Sinn mehr hatte.

 

Eine zweite Klasse der Hildesheimer Einwohner bildeten die Schutzleute, d.h. diejenigen, denen die Wohnung in der Stadt von dem Magistrate besonders verstattet (gestattet) war und welche dafür ein bestimmtes Schutzgeld hinterlegten. Diese Schutzleute konnten nur diejenigen Erwerbszweige zu ihrem Unterhalte benutzen, welche zur sogenannten „gemeinen bürgerlichen Nahrung“ nicht gehörten und den Gilden und Innungen nicht vorbehalten waren. Von der Benutzung der gemeinen Weide der Jagd und Fischerei waren diese Schutzleute ausgeschlossen, doch nicht von den Holzungen.

Wenn der Bürger mit einem Handbeile oder einer Barte(Axt) Holz fällen und solches auf Karren oder Schlitten, die er mit den Seinigen selbst zog, herausholen durfte, so konnte der Schutzmann nur ein Messer zum Holzgewinnung anwenden und mußte seine Holzbündel auf dem Rücken zu Häuft tragen. Obgleich der Schutz nicht erblich verliehen zu werden pflegte. so wurde er doch auch nicht willkürlich aufgerufen. Man ließ die Schutzleute so lange sie ihr Schutzgeld entrichteten und sich ordentlich aufführten ungestört ihrer Nahrung nachgehen.